bedingungen

Allgemeine Ein- und Verkaufsbedingungen

  1. Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
    1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche (Rechts-) Verhältnisse, welche die Reuling Intervar B.V., im Folgenden „Reuling Intervar“ genannt, mit Dritten eingeht, die an jenen (Rechts-) Verhältnissen beteiligt sind, im Folgenden der „Geschäftspartner“ genannt.
    2. In Fällen, in denen sich Reuling Intervar auf die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen kann, können auch Arbeitnehmer von Reuling Intervar und seitens Reuling Intervar eingeschaltete Dritte die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch nehmen.
    3. Sofern und soweit die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ein (Rechts-) Verhältnis mit einem Geschäftspartner für anwendbar erklärt werden, gelten sie anschließend auch für alle anschließenden (Rechts-) Verhältnisse mit dem betreffenden Geschäftspartner.
    4. Reuling Intervar lehnt die Gültigkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen, welche der Geschäftspartner anwendet, ausdrücklich ab.
    5. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in der niederländischen und deutschen Sprache erstellt worden. Im Falle von Widersprüchen zwischen der niederländischen und deutschen Fassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die in der niederländischen Sprache verfassten allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber den in der deutschen Sprache verfassten allgemeinen Geschäftsbedingungen immer maßgeblich.
       
  2. Zustandekommen von Verträgen
    1. Gebote und Angebote von Reuling Intervar verstehen sich immer als unverbindlich und verpflichten Reuling Intervar nicht.
    2. Verträge zwischen Reuling Intervar und dem Geschäftspartner kommen erst zustande, nachdem Reuling Intervar diese schriftlich bestätigt hat oder nachdem Reuling Intervar die Durchführung jenes Vertrags in Angriff genommen hat.
       
  3. Preis
    1. Die von Reuling Intervar angegebenen Preise verstehen sich immer zuzüglich Umsatzsteuer.
    2. Sofern sich der Gestehungspreis für Reuling Intervar nach dem Abschluss eines Vertrags, jedoch vor der Lieferung an oder durch Reuling Intervar erhöht (wegen u.a. einer Erhöhung des Einkaufspreises, Änderung von Ein- oder Ausfuhrzöllen und/oder Steuern), ist:
      1. ein Geschäftspartner, der Lieferant von Reuling Intervar ist, verpflichtet, Reuling Intervar darüber unverzüglich zu informieren, und ist Reuling Intervar berechtigt, den Vertrag mit dem Geschäftspartner in diesem Fall zu beenden
      2. Reuling Intervar berechtigt, jene Erhöhung des Gestehungspreises dem Geschäftspartner, an den Reuling Intervar liefern wird, in Rechnung zu stellen, ohne dass dem Geschäftspartner dadurch das Recht entsteht, den Vertrag nicht zu erfüllen und/oder aufzulösen.
         
  4. Qualität
    1. Reuling Intervar ist berechtigt, Anforderungen an die Qualität der Tiere zu stellen, die ihr geliefert werden. In diesem Rahmen ist Reuling Intervar berechtigt, die Abnahme der Tiere mit Bedingungen zu verknüpfen und dem Geschäftspartner Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung und Verbesserung der Qualität der Tiere zu stellen, welche der Geschäftspartner auf eigene Kosten durchzuführen hat.
    2. Reuling Intervar ist berechtigt, dem Geschäftspartner, der Tiere von Reuling Intervar abnimmt, Verpflichtungen in Bezug auf die Hygiene in dem Unternehmen des Geschäftspartners und die Ernährung und Pflege für die von Reuling Intervar abzunehmenden Tiere aufzuerlegen.
    3. Sofern der Geschäftspartner den in Artikel 4.1 oder Artikel 4.2 genannten Qualitätsanforderungen nicht gerecht wird, ist Reuling Intervar berechtigt, vereinbarte Lieferungen nicht abzunehmen und/oder die vereinbarte Lieferung nicht vorzunehmen, ohne in diesem Zusammenhang zu einem jeglichen Schadensersatz gegenüber dem Geschäftspartner verpflichtet zu sein.
       
  5. Lieferung und Gefahrübergang
    1. Die Lieferzeiten in Bezug auf die Lieferungen durch Reuling Intervar verstehen sich als ungefähre Angaben. Reuling Intervar ist für die Folgen einer etwaigen Überschreitung jener Fristen nicht haftbar.
    2. Bei der Lieferung durch Reuling Intervar geht das Eigentum der Tiere in dem Moment auf den Geschäftspartner über, in dem die Tiere das Transportmittel von Reuling Intervar oder das Transportmittel eines von Reuling Intervar eingeschalteten Spediteurs verlassen, und zwar unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen aus Artikel 6.
    3. Bei der Lieferung an Reuling Intervar geht das Eigentum der Tiere in dem Moment auf Reuling Intervar über, in dem die Tiere in das Transportmittel von Reuling Intervar oder das Transportmittel eines von Reuling Intervar eingeschalteten Spediteurs geladen werden.
    4. Die Gefahr in Bezug auf die gelieferten Tiere gehen bei der Lieferung auf den Geschäftspartner über.
    5. Im Falle der Lieferung durch Reuling Intervar hat der Geschäftspartner die Pflicht, die gelieferten Tiere zu untersuchen. Die Entgegennahme der Tiere impliziert, dass Reuling Intervar den Vertrag erfüllt hat. Der Geschäftspartner verzichtet damit auf das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt sichtbare Mängel zu beanstanden.
    6. Das von Reuling Intervar angegebenen Gewicht in Kilo ist verbindlich. Reuling Intervar lässt dem Geschäftspartner auf erste Aufforderung des Geschäftspartners hin einen Wiegeschein zukommen, welcher sich als unwiderleglicher Nachweis versteht.
       
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Alle Tiere, die Reuling Intervar dem Geschäftspartner liefert, bleiben Eigentum von Reuling Intervar, auch wenn sie physisch verändert und/oder verarbeitet werden, bis der Geschäftspartner seine Pflichten aus sämtlichen von ihm mit Reuling Intervar geschlossenen Kaufverträgen, Verträgen über die Durchführung von Tätigkeiten und Forderungen wegen der Nichterfüllung von mit Reuling Intervar geschlossenen Verträgen vollumfänglich erfüllt hat.
    2. Solange das Eigentum der gelieferten Tiere nicht auf den Geschäftspartner von Reuling Intervar übergegangen ist, ist es dem Geschäftspartner nicht gestattet, die Tiere außerhalb seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt zu bringen, zu veräußern, zu verpfänden oder auf andere Art und Weise zu belasten.
    3. Solange das Eigentum an den gelieferten Tieren nach der Auslieferung durch Reuling Intervar nicht auf den Geschäftspartner übergegangen ist, hält der Geschäftspartner die gelieferten Tiere auf eigene Gefahr. Der Geschäftspartner versichert die ihm gelieferten Tiere, ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Tiere in einem guten Gesundheitszustand zu halten, und bringt die Tiere auf eine Art und Weise unter und führt eine derartige Verwaltung über die Tiere, dass diese individuell als Eigentum von Reuling Intervar erkennbar sind.
    4. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, Reuling Intervar auf deren erste Aufforderung hin die Gelegenheit bieten, ihr Eigentum zu inspizieren und/oder zurückzuholen.
       
  7. Preise, Zahlung und Forderungen
    1. Auf den Rechnungen, die Reuling Intervar versendet, wird angegeben, welche Preise gelten und welche Umsatzsteuer zu zahlen ist. Der Geschäftspartner zahlt den gesamten Betrag (einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Zuschläge) innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist.
    2. Sofern auf der Rechnung keine Zahlungspflicht genannt wird, ist die fragliche Rechnung spätestens innerhalb von 8 Tagen nach dem Datum jener Rechnung zu begleichen.
    3. Reuling Intervar ist berechtigt, eine Vorauszahlung oder Sicherheit für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Geschäftspartners zu fordern.
    4. Im Falle einer nicht fristgerechten Zahlung durch den Geschäftspartner ist Reuling Intervar berechtigt, ab dem Zeitpunkt, da die Zahlung hätte vorgenommen sein müssen, Zinsen von 1 Prozent pro Monat in Rechnung zu stellen. Außerdem ist der Geschäftspartner in jenem Fall gegenüber Reuling Intervar für die außergerichtlichen Inkassokosten, die Reuling Intervar entstehen sollten, haftbar, wobei gilt, dass jene Inkassokosten 15 Prozent des nicht beglichenen Betrags entsprechen, und zwar mit einem Mindestbetrag in Höhe von 500,00 €.
    5. Das Recht des Geschäftspartners, Forderungen an Reuling Intervar an Dritte zu übertragen, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Klausel hat die Wirkung im Sinne von Artikel 3:83 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek, BW).
    6. Reuling Intervar ist befugt, Beträge, welche der Geschäftspartner Reuling Intervar oder zur selben Unternehmensgruppe wie Reuling Intervar gehörenden Gesellschaften schuldig ist oder schuldig sein wird, von Beträgen abzuziehen, welche der Geschäftspartner kraft welcher Grundlage auch immer von Reuling Intervar oder von zur selben Unternehmensgruppe wie Reuling Intervar gehörenden Gesellschaften zu fordern haben sollte.
       
  8. Reklamationen wegen verborgener Mängel
    1. Es wird davon ausgegangen, dass die von Reuling Intervar gelieferten Tiere die Anforderungen aus dem Vertrag erfüllen, bis der Geschäftspartner den schlüssigen Beweis erbringt, dass die von Reuling Intervar gelieferten Tiere verborgene Mängel aufweisen, und nachweist, dass jene Mängel zum Zeitpunkt der Lieferung vorhanden waren.
    2. Geschäftspartner von Reuling Intervar haben Reuling Intervar Beschwerden in Bezug auf Mängel an von Reuling Intervar gelieferten Tieren, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, unverzüglich, nachdem diese entdeckt worden sind oder nach billigem Ermessen entdeckt hätten werden können, jedoch spätestens innerhalb von vierzehn Tagen nach der Lieferung schriftlich mitzuteilen. In Ermangelung einer fristgerechten Mitteilung erlischt eine jegliche Haftung von Reuling Intervar für jene Mängel.
       
  9. Haftung
    1. Reuling Intervar schließt, sofern dies gesetzlich gestattet ist, eine jegliche Haftung für Schäden infolge von Mängeln in oder an von Reuling Intervar gelieferten Tieren oder für durchgeführte Tätigkeiten aus, und zwar vorbehaltlich Schäden infolge von Vorsätzlichkeit oder grober Fahrlässigkeit seitens Reuling Intervar.
    2. Reuling Intervar ist, vorbehaltlich im Falle von Vorsätzlichkeit oder grober Fahrlässigkeit seitens Reuling Intervar, niemals für Folgeschäden und/oder indirekte Schäden haftbar.
    3. Sofern Reuling Intervars Haftung trotz der Bestimmungen aus Artikel 9.1. festgestellt wird, gilt, dass sich eine jegliche Haftung seitens Reuling Intervar auf den Betrag des Kaufpreises des/der betreffenden Tiers und/oder Tiere, die Reuling Intervar dem Geschäftspartner im Rahmen des geschlossenen Vertrags in Rechnung gestellt hat, beschränkt.
       
  10. Wettbewerbs- und Abwerbungsklausel
    1. Es ist dem Geschäftspartner nicht gestattet, Züchtern, Mästern, Schlachthöfen und/oder anderen Parteien, mit denen Reuling Intervar Verträge in Bezug auf die Abnahme und/oder Lieferung von Tieren eingeht oder eingegangen ist, direkt Aufträge zu erteilen und/oder mit diesen (Rechts-) Verhältnisse einzugehen, es sei denn, Reuling Intervar hat dafür im Voraus eine Genehmigung erteilt.
    2. Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen aus Artikel 10.1 der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Geschäftspartner, ohne dass dafür eine Mahnung erforderlich wäre, eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € je Verstoß zu zahlen, und zwar zuzüglich 500,00 € pro Tag, an dem der fragliche Verstoß andauert.
       
  11. Höhere Gewalt
    1. Eine Nichterfüllung kann Reuling Intervar nicht angerechnet werden, sofern diese höherer Gewalt zuzuschreiben ist. Von höherer Gewalt seitens Reuling Intervar ist die Rede, sofern die Erfüllung seitens Reuling Intervar durch einen Umstand verhindert wird, der Reuling Intervar nicht vorzuwerfen ist. Darunter verstehen sich unter anderem folgende Umstände:
      Terrorismus, Krieg oder innere Unruhen, Überschwemmungen, Tierkrankheiten, Arbeitskonflikte, Betriebsbesetzungen, Pfändungen, durch Behörden, Branchenverbände oder Zertifizierungsstellen auferlegte Handels-, Export oder Transportbeschränkungen, Krankheiten im Unternehmen des Zulieferers, Störungen an Maschinen, Rechnern oder Transportmitteln.
    2. Im Falle des Vorliegens von Umständen höherer Gewalt seitens Reuling Intervar und/oder des Geschäftspartners informiert die Partei, bei der sich der Umstand der höheren Gewalt ergibt, die andere Partei unverzüglich über das Vorliegen des Umstands höherer Gewalt und sind beide Parteien zur Auflösung des Vertrags berechtigt, ohne zur Erstattung eines jeglichen Schadens an die andere Partei verpflichtet zu sein.
       
  12. Aussetzung, Beendigung und Auflösung
    1. Die bloße Nichterfüllung einer jeglichen Pflicht kraft des zwischen dem Geschäftspartner und Reuling Intervar geschlossenen Vertrags berechtigt Reuling Intervar zur Aussetzung ihrer Pflichten gegenüber dem Geschäftspartner, ohne dass eine vorherige Mahnung erforderlich wäre.
    2. Der Geschäftspartner verzichtet auf das Recht, sich in einem jeglichen Fall auf eine Aussetzung, Verrechnung, ein Reklamationsrecht und/oder Zurückbehaltungsrecht zu berufen.
    3. Sofern aufgrund des Vertrags mit dem Geschäftspartner mehrere Lieferungen an oder durch Reuling Intervar stattgefunden haben, ist von einem Dauerschuldverhältnis die Rede und kann der Geschäftspartner diesen Vertrag ausschließlich unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen und beenden.
       
  13. Streitfälle
    1. Für alle Verträge mit Reuling Intervar gilt ausschließlich das Recht der Niederlande. Die Gültigkeit der Wiener Kaufrechtskonvention wird ausgeschlossen.
    2. Streitigkeiten zwischen Reuling Intervar und dem Geschäftspartner unterliegen dem Schlichtungsverfahren gemäß dem Reglement der „Stichting Vee Arbitrage“ mit satzungsmäßigem Sitz in Den Haag (Niederlande), und zwar einschließlich des Berufungsverfahrens. Reuling Intervar ist allerdings berechtigt, den Streitfall einem regulären Gericht zur Entscheidung vorzulegen. In diesem Fall ist das Gericht „Rechtbank Gelderland“ in erster Instanz gemäß den üblichen Rechtsregeln befugt.